Art. 12 UStG 1994 - Anhang Vorsteuerabzug

Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:Der Unternehmer kann neben den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Absatz 4, ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
    2. 2.Ziffer 2die gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”die gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
  2. (2)Absatz 2Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 und 4 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug (Paragraph 12, Absatz 3,) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Artikel 6, Absatz eins und 4 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
  3. (3)Absatz 3Für Fahrzeuglieferer (Art. 2) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:Für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
    1. 1.Ziffer einsAbziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
    2. 2.Ziffer 2Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
    3. 3.Ziffer 3Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
  4. (4)Absatz 4§ 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
  5. (5)Absatz 5Vom Vorsteuerabzug ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sind. Weiters ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nimmt.Vom Vorsteuerabzug ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sind. Weiters ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, in Anspruch nimmt.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Unternehmer kann neben den in § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:Der Unternehmer kann neben den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorsteuerbeträgen folgende Beträge abziehen:
    1. 1.Ziffer einsDie Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen. Das gilt nicht für die sich auf Grund des Absatz 4, ergebende Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb;
    2. 2.Ziffer 2die gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”die gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldeten Beträge für Lieferungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;”
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 180/2004)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)
  2. (2)Absatz 2Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 3) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Art. 6 Abs. 1 und 4 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug (Paragraph 12, Absatz 3,) tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach Artikel 6, Absatz eins und 4 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
  3. (3)Absatz 3Für Fahrzeuglieferer (Art. 2) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:Für Fahrzeuglieferer (Artikel 2,) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:
    1. 1.Ziffer einsAbziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
    2. 2.Ziffer 2Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
    3. 3.Ziffer 3Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.
  4. (4)Absatz 4§ 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb.
  5. (5)Absatz 5Vom Vorsteuerabzug ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sind. Weiters ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nimmt.Vom Vorsteuerabzug ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sind. Weiters ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, in Anspruch nimmt.

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