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(2) Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.
(3) Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter Form zu sorgen. Zusätzlich ist über die Fahrpreise in geeigneter Form zu informieren.
(4) Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren.
(5) Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen.
(6) Die Pflichten gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.
(2) Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.
(3) Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter Form zu sorgen. Zusätzlich ist über die Fahrpreise in geeigneter Form zu informieren.
(4) Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren.
(5) Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen.
(6) Die Pflichten gemäß Abs. 1, 2, 4 und 5 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.