§ 11 EisbBFG

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern

1.

der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,

2.

die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und

3.

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.

(2) Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen.

  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
    2. 2.Ziffer 2die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 19.07.2024
(1) Das Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern

1.

der Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,

2.

die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und

3.

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.

(2) Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen.

  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern
    1. 1.Ziffer einsder Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,
    2. 2.Ziffer 2die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen kann.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.

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