§ 10 EisbBFG

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782 anzuwenden sind.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 19.07.2024
§ 10.Paragraph 10,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782 anzuwenden sind.

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