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– für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und
– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der– für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und
– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Art. 25 Abs. 5 geschuldet wird,– für die Lieferungen, für die die Steuer gemäß Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,
jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.Aus den Aufzeichnungen des Erwerbers, der eine inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, müssen die Entgelte für die Lieferungen im Sinne des Art. 25 Abs. 5 sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der