§ 6 EisbBFG Anwendungsbereich

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
§ 6.Paragraph 6,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782 anzuwenden sind. Beförderungen im StadtverkehrStadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des Paragraph 9,, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 19.07.2024
§ 6.Paragraph 6,

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782 anzuwenden sind. Beförderungen im StadtverkehrStadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des Paragraph 9,, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.

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