Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) Fundstelle

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG)
StF: BGBl. I Nr. 40/2013 (NR: GP XXIV RV 2110 AB 2118 S. 188. BR: 8884 AB 8897 S. 817.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024
  3. § 0 gültig von 01.07.2013 bis 19.07.2024

1. Teil: Beförderung von Personen
1. Hauptstück: Fahrgastrechte nach der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

2. Hauptstück: Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

§ 3.

Anwendungsbereich

§ 4.

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

§ 5.

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

3. Hauptstück: Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Fahrgastrechte

§ 6.

Anwendungsbereich

§ 7.

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

§ 8.

Verspätung, Ausfall und AusfallÜberfüllung des Zuges

§ 9.

Erstattung

2. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

§ 10.

Anwendungsbereich

§ 11.

Beförderungspflicht

§ 12.

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

§ 13.

Fahrausweise

§ 14.

Betreten der Bahnsteige

§ 15.

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

§ 16.

Beförderung von Kindern

§ 17.

Wartegelegenheit

§ 18.

Sitzplätze

§ 19.

Verhalten der Fahrgäste

§ 20.

Informationspflichten

§ 21.

Erbringung von Nebenleistungen

4. Hauptstück: Fahrgastbeirat

§ 22.

Einrichtung eines Fahrgastbeirates

2. Teil: Beförderung von Gütern

§ 23.

Anwendungsbereich

§ 24.

Verwendung von Fahrzeugen

§ 25.

Beförderungspflicht

§ 26.

Besondere Beförderungen

§ 27.

Verpackung

§ 28.

Nachprüfung

§ 29.

Pfandrecht

3. Teil: Verwendung von Wagen

§ 30.

Anwendungsbereich

4. Teil: Nutzung der Infrastruktur

§ 31.

Anwendungsbereich

§ 31a.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

5. Teil: Schlussbestimmungen

§ 32.

Vollziehung

§ 33.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

Das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 40/2013 kundgemacht.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 19.07.2024
Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG)
StF: BGBl. I Nr. 40/2013 (NR: GP XXIV RV 2110 AB 2118 S. 188. BR: 8884 AB 8897 S. 817.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024
  3. § 0 gültig von 01.07.2013 bis 19.07.2024

1. Teil: Beförderung von Personen
1. Hauptstück: Fahrgastrechte nach der Verordnung (EGEU) Nr. 13712021/2007782

§ 1.

Anwendungsbereich

§ 2.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

2. Hauptstück: Fahrgäste mit Zeitfahrkarten

§ 3.

Anwendungsbereich

§ 4.

Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

§ 5.

Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

3. Hauptstück: Weitere Fahrgastrechte und sonstige Bestimmungen
1. Abschnitt: Weitere Fahrgastrechte

§ 6.

Anwendungsbereich

§ 7.

Abfahrtsversäumnis durch den Fahrgast

§ 8.

Verspätung, Ausfall und AusfallÜberfüllung des Zuges

§ 9.

Erstattung

2. Abschnitt: Sonstige Bestimmungen über die Beförderung von Personen

§ 10.

Anwendungsbereich

§ 11.

Beförderungspflicht

§ 12.

Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

§ 13.

Fahrausweise

§ 14.

Betreten der Bahnsteige

§ 15.

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

§ 16.

Beförderung von Kindern

§ 17.

Wartegelegenheit

§ 18.

Sitzplätze

§ 19.

Verhalten der Fahrgäste

§ 20.

Informationspflichten

§ 21.

Erbringung von Nebenleistungen

4. Hauptstück: Fahrgastbeirat

§ 22.

Einrichtung eines Fahrgastbeirates

2. Teil: Beförderung von Gütern

§ 23.

Anwendungsbereich

§ 24.

Verwendung von Fahrzeugen

§ 25.

Beförderungspflicht

§ 26.

Besondere Beförderungen

§ 27.

Verpackung

§ 28.

Nachprüfung

§ 29.

Pfandrecht

3. Teil: Verwendung von Wagen

§ 30.

Anwendungsbereich

4. Teil: Nutzung der Infrastruktur

§ 31.

Anwendungsbereich

§ 31a.

Geschlechtsneutrale Bezeichnung

5. Teil: Schlussbestimmungen

§ 32.

Vollziehung

§ 33.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anmerkung

Das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 40/2013 kundgemacht.

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