§ 13 EisbBFG Fahrausweise

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Den Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.

(3) Die Fahrgäste müssen

1.

bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,

2.

den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und

3.

erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.

(4) Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.

(5) Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.

(6) Unbeschadet des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen Fahrausweise mindestens am Fahrkartenschalter, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen anzubieten.

(7) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 6 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.

  1. (1)Absatz einsDen Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Fahrgäste müssen
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
    2. 2.Ziffer 2den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
  4. (4)Absatz 4Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.
  6. (6)Absatz 6Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen.Artikel 11, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen.
  7. (7)Absatz 7Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Artikel 11, Absatz 4, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.
  8. (8)Absatz 8Gibt es am Fahrtantrittsbahnhof bzw. an der Fahrtantrittshaltestelle keinen Fahrkartenschalter oder keinen Fahrkartenautomaten und auch keine andere Möglichkeit Fahrausweise im Voraus zu erwerben, so ist den Fahrgästen zu gestatten, Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren zu kaufen. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.
  9. (9)Absatz 9Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 19.07.2024
(1) Den Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.

(3) Die Fahrgäste müssen

1.

bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,

2.

den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und

3.

erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.

(4) Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.

(5) Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.

(6) Unbeschadet des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen Fahrausweise mindestens am Fahrkartenschalter, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen anzubieten.

(7) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 6 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen.

  1. (1)Absatz einsDen Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.
  3. (3)Absatz 3Die Fahrgäste müssen
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
    2. 2.Ziffer 2den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
    3. 3.Ziffer 3erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.
  4. (4)Absatz 4Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.
  5. (5)Absatz 5Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.
  6. (6)Absatz 6Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen.Artikel 11, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen.
  7. (7)Absatz 7Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Artikel 11, Absatz 4, Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.
  8. (8)Absatz 8Gibt es am Fahrtantrittsbahnhof bzw. an der Fahrtantrittshaltestelle keinen Fahrkartenschalter oder keinen Fahrkartenautomaten und auch keine andere Möglichkeit Fahrausweise im Voraus zu erwerben, so ist den Fahrgästen zu gestatten, Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren zu kaufen. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.
  9. (9)Absatz 9Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.Die Pflichten gemäß Absatz eins bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten