§ 5 EisbBFG

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Fahrgäste, Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die eine andere Zeitfahrkarte besitzenBestimmungen des § 4 sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. § 9 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und denen währendder unaufgeforderten Auszahlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahrenGeltungsdauer geltend gemacht werden. Paragraph 9, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewährenAbsatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2024
§ 5.Paragraph 5,

Fahrgäste, Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die eine andere Zeitfahrkarte besitzenBestimmungen des § 4 sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. § 9 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des Paragraph 4, sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und denen währendder unaufgeforderten Auszahlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Gültigkeitsdauer ihrer Fahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahrenGeltungsdauer geltend gemacht werden. Paragraph 9, ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewährenAbsatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß.

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