§ 14 EisbBFG

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweis betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.

  1. (1)Absatz einsBahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.07.2013 bis 19.07.2024
Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweis betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.

  1. (1)Absatz einsBahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.

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