§ 20 EisbBFG

Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben sofern möglich Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.

(2) Die Eisenbahnunternehmen haben den Fahrgästen die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bei Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr insoweit zu erteilen, als sie zumutbarerweise zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen bekannt sind.

(4) Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.

(5) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste im Bahnhof und auf ihren Internetseiten angemessen über ihre Kontaktdaten, die der eigenen Beschwerdestelle sowie die der Schienen-Control GmbH als Schlichtungsstelle zu informieren. Diese Information erstreckt sich insbesondere auch auf Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität und auf Fragen der Sicherheit, bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und des Gepäckverlustes.

(6) Die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.

(7) Ist die Vorlage einer Beschwerde an die Schienen-Control GmbH gemäß § 78a Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig, haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen auf diese Möglichkeit hinzuweisen

  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben, sofern möglich, Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen und für Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen und für Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.
  3. (3)Absatz 3Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen, und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft bekannt sind.
  4. (4)Absatz 4Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haben für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zentrale Anlaufstellen gemäß Art. 24 lit. f der Verordnung (EU) 2021/782 zu errichten und zu betreiben.Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haben für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zentrale Anlaufstellen gemäß Artikel 24, Litera f, der Verordnung (EU) 2021/782 zu errichten und zu betreiben.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet Art. 28 der Verordnung (EU) 2021/782 haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Fahrgäste darüber zu informieren, wie diese Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, dieses Bundesgesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungenen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a EisbG, einbringen können. Unbeschadet Artikel 28, der Verordnung (EU) 2021/782 haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Fahrgäste darüber zu informieren, wie diese Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, dieses Bundesgesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2024,, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungenen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, EisbG, einbringen können.
  8. (8)Absatz 8Der Fahrgast hat die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall einzubringen. Die Beantwortung der Beschwerde hat innerhalb von einem Monat, in entsprechend begründeten Fällen innerhalb höchstens drei Monate nach Einreichung der Beschwerde zu erfolgen.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 19.07.2024
(1) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben sofern möglich Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.

(2) Die Eisenbahnunternehmen haben den Fahrgästen die Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 bei Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr insoweit zu erteilen, als sie zumutbarerweise zur Verfügung gestellt werden können.

(3) Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen bekannt sind.

(4) Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.

(5) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste im Bahnhof und auf ihren Internetseiten angemessen über ihre Kontaktdaten, die der eigenen Beschwerdestelle sowie die der Schienen-Control GmbH als Schlichtungsstelle zu informieren. Diese Information erstreckt sich insbesondere auch auf Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität und auf Fragen der Sicherheit, bei Betriebsstörungen, bei Unfällen und des Gepäckverlustes.

(6) Die Eisenbahnunternehmen und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.

(7) Ist die Vorlage einer Beschwerde an die Schienen-Control GmbH gemäß § 78a Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60 in der jeweils geltenden Fassung, zulässig, haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen auf diese Möglichkeit hinzuweisen

  1. (1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben, sofern möglich, Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen und für Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.Artikel 9, der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 15, EisbG verfügen und für Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.
  3. (3)Absatz 3Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen, und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft bekannt sind.
  4. (4)Absatz 4Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.
  5. (5)Absatz 5Die Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haben für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zentrale Anlaufstellen gemäß Art. 24 lit. f der Verordnung (EU) 2021/782 zu errichten und zu betreiben.Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haben für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zentrale Anlaufstellen gemäß Artikel 24, Litera f, der Verordnung (EU) 2021/782 zu errichten und zu betreiben.
  7. (7)Absatz 7Unbeschadet Art. 28 der Verordnung (EU) 2021/782 haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Fahrgäste darüber zu informieren, wie diese Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, dieses Bundesgesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungenen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a EisbG, einbringen können. Unbeschadet Artikel 28, der Verordnung (EU) 2021/782 haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Fahrgäste darüber zu informieren, wie diese Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, dieses Bundesgesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2024,, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungenen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß Paragraph 22 a, EisbG, einbringen können.
  8. (8)Absatz 8Der Fahrgast hat die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall einzubringen. Die Beantwortung der Beschwerde hat innerhalb von einem Monat, in entsprechend begründeten Fällen innerhalb höchstens drei Monate nach Einreichung der Beschwerde zu erfolgen.

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