(1) Der vom Jagdausschuß gemäß § 28 Abs. 2 des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 28 Abs. 3 NÖ JG eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Jagdbehörde.
Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1 und 3 NÖ JG und die Einschaltung in der vom NÖ Landesjagdverband herausgegebenen Fachpresse zu veranlassen.
(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung zu dem in der Kundmachung bestimmten Zeitpunkt zu eröffnen. Der Versteigerung ist ein Schriftführer und ein Ausrufer beizuziehen.
(2) Der Schriftführer hat zunächst die Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf Personen, die sich als Bieter melden, nach Erlag des Vadiums in die Versteigerungsniederschrift (Anlage 3) einzutragen.
(3) Hat sich kein Bieter gemeldet, hat der Obmann die Versteigerung mit Bekanntgabe dieser Feststellung zu schließen. Wenn sich nur ein Bieter gemeldet hat, ist die Versteigerung mit der Bekanntgabe zu schließen, daß ihm der Zuschlag zum Ausrufpreis erteilt wird. Anderenfalls eröffnet der Obmann nach Verlesung der Namen der eingetragenen Bieter das Anbotverfahren mit der Erklärung, daß weitere Bieter nicht mehr zugelassen sind.
(4) Wird nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot erstattet, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem üblichen Beisatz: “zum ersten Male”, “zum zweiten Male” zu wiederholen. Wird kein weiteres Anbot mehr abgegeben, hat der Ausrufer das Anbot nach einer längeren, mindestens zehn Sekunden dauernden Pause mit dem Ruf “zum dritten Male” deutlich zu wiederholen und bekanntzugeben, daß weitere Anbote nicht mehr zulässig sind.
(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat. In gleicher Weise ist durch Los der Ersteher zu ermitteln, wenn mehrere Bieter eingetragen wurden, aber nach Ausruf zum Ausrufpreis kein Anbot gestellt wurde.
(6) Der Schriftführer hat in der Versteigerungsniederschrift laufend sämtliche Anbote mit den Namen der Bieter vorzumerken und schließlich das Ergebnis der Versteigerung nach dessen Bekanntgabe durch den Obmann des Jagdausschusses einzutragen.
(1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Obmann des Jagdausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist vom Obmann des Jagdausschusses bei der Gemeinde zur Verwahrung zu hinterlegen.
(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Verpachtung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtschillings zurück, sofern es nicht mit Zustimmung des Erstehers auf diese Kosten oder auf diesen Pachtschilling angerechnet wird.
Bei der Antragstellung auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd oder zur Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete (§ 6 NÖ JG) sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare oder die Formulare der Anlage 7a bis 7c zu verwenden.
Jagdausübungsberechtigte von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen haben laufend Aufzeichnungen über das im umfriedeten Eigenjagdgebiet oder Wildgehege vorkommende Schalenwild zu führen, die mindestens folgenden Inhalt aufweisen müssen:
Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung müssen für Personen- und Sachschäden mindestens € 1,1 Millionen je Schadensereignis betragen.
(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.
(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären.
(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und jedenfalls das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungswerber und gegebenenfalls die Bestimmung einer Frist zu enthalten hat, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
(1) Auf Grund der Niederschrift hat die Prüfungskommission für jene Bewerber, bei denen das Prüfungsergebnis auf “geeignet” lautet, ein Zeugnis nach Anlage 11 auszufertigen, mit dem Rundsiegel jener Geschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, zu versehen und das Zeugnis nachweislich auszufolgen.
(2) Wurde ein Prüfungswerber für “nicht geeignet” erklärt, so ist ihm hierüber eine Verständigung nach Anlage 12 unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, nachweislich auszufolgen. Für eine Teilwiederholung ist das Muster Anlage 13 zu verwenden.
Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des § 60 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und den beiden weiteren Mitgliedern gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf den Ersatz ihrer aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.
Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß § 60 Abs. 1 NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.
(1) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. dessen Ersatzmitglied ist ein mit dem Prüfungsstoff gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 NÖ JG vertrauter rechtskundiger Bediensteter zu bestellen.
(2) Zu jagdfachlichen Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. deren Ersatzmitgliedern sind Personen zu bestellen, die im Prüfungsstoff gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 bis 5 NÖ JG fachkundig und im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte sind. Als fachkundig gilt, wer zumindest
1. | die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher gemäß § 67 Abs. 1 Z 6 NÖ JG erfüllt oder | |||||||||
2. | eine gleichwertige mehrjährige einschlägige berufliche, praktische oder lehrende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt. |
(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für jedes gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG vorgeschlagene jagdfachliche Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist, gleichzeitig unter Angabe der Gründe die jeweilige Fachkunde und den Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte zu bescheinigen.
(4) Gehört der Vorsitzende bzw. dessen Ersatzmitglied nicht mehr der Behörde an, welche die Bestellung der Prüfungskommission vorgenommen hat, erlischt dessen Funktion und ist für den Rest der Funktionsperiode der betreffenden Prüfungskommission ein neuer Vorsitzender bzw. ein neues Ersatzmitglied gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG zu bestellen. Gleiches gilt für den Fall der Zurücklegung der Funktion als Vorsitzender bzw. Ersatzmitglied.
(5) Für den Fall, dass ein jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied seine Funktion zurücklegt, verstirbt oder eine der erforderlichen Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, ist über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes für den Rest der Funktionsperiode ein neues jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG zu bestellen.
(1) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd beizulegen:
1. | die Geburtsurkunde, | |||||||||
2. | eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, | |||||||||
3. | das im § 68 Abs. 2 Z 3 NÖ JG erwähnte Dienstzeugnis oder die dort angeführte Bescheinigung eines Bezirksjägermeisters sowie den in § 68 Abs. 2 Z 4 NÖ JG erwähnten Nachweis, | |||||||||
4. | den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass, | |||||||||
5. | eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 67 Abs. 1 Z 4 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf. |
(2) Der Prüfungswerber hat dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen:
1. | die Geburtsurkunde, | |||||||||
2. | eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, | |||||||||
3. | den Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Staatsangehörigen eines EU-, EWR-Mitgliedstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG (§ 140 Z 11 NÖ JG) oder Familienangehörigen im Sinne des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG (§ 140 Z 12 NÖ JG) den Reisepass, | |||||||||
4. | die Zeugnisse und Bescheinigungen gemäß § 70 Abs. 1 Z 5 bis Z 8 NÖ JG, | |||||||||
5. | eine von einer fachlich geeigneten Stelle ausgestellte Bescheinigung der Eigenschaften gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 NÖ JG, die nicht älter als drei Monate sein darf. |
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. Nr. 16/2013) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.
(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 nicht vorzulegen.
(1) Der Prüfungswerber hat im mündlichen Teil der Prüfung Kenntnisse in folgenden Fachbereichen nachzuweisen:
- | Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften Niederösterreichs, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, der Vorschriften über den Umweltschutz, des Waffengesetzes 1996, des NÖ Fischereigesetzes 2001, der Vorschriften über Wildkrankheiten und Wildbrethygiene, der Vorschriften über Nationalparks und über Rechte und Pflichten der beeideten Wachorgane und des Strafgesetzbuches; | |||||||||
- | Kenntnis über die Handhabung, Wirkung und Behandlung der Waffen und der Munition sowie der Fallen und Fangvorrichtungen und die dabei zu beachtenden Vorsichtsmaßregeln; | |||||||||
- | Kenntnis über Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, über Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen Lebensraum, über Wildökologische Raumplanung, Wildfütterung, über tragbaren Wildstand, Wildkrankheiten, Wildseuchen und Wildbrethygiene; | |||||||||
- | Kenntnis über Artenschutz, Umweltschutz, Naturschutz und Biotopbeurteilung; | |||||||||
- | Kenntnis über die Ursachen, Erkennung und Verhütung von Wildschäden, Feststellung ihres Ausmaßes und Berechnung des Schadens, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse sowie Äsungs- und Freiflächen, über Grünlandwirtschaft und Ackerbau; | |||||||||
- | Kenntnisse über die Funktionen des Waldes, Forstbotanik, Waldbau, Forstnutzung und Forstschutz, Naturschutz; | |||||||||
- | Kenntnisse über die wichtigsten in Österreich freilebenden Tiere und über die wichtigsten in Österreich geschützten und gefährdeten Pflanzen; | |||||||||
- | Kenntnisse über Jagdbetrieb, ökologisch ausgerichtete Abschußplanung einschließlich Wildzählung, Wilddichte und Geschlechterverhältnis sowie Reviereinrichtungen; | |||||||||
- | Kenntnis über die wichtigsten Sportarten und Freizeitaktivitäten, soweit sie Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt haben können (insbesondere Schifahren, Mountainbike, Paragliding und ähnliches); | |||||||||
- | Kenntnis über das Jagdhundewesen; | |||||||||
- | Kenntnis über das jagdliche Brauchtum; | |||||||||
- | Kenntnis über den jagdlichen Schriftverkehr und über Berufskunde. |
(2) Der Prüfungswerber hat im schriftlichen Teil der Prüfung Kenntnisse bei der Abfassung von Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes und der Wildbewirtschaftung nachzuweisen.
Die Behörde, welcher der Vorsitzende der Prüfungskommission angehört, hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann die Behörde für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.
Zu Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.
(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären. Bei der Berufsjägerprüfung lautet das Ergebnis auf “nicht bestanden”.
(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(1) Den Prüfungswerbern, die die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd bestanden haben und für “geeignet” erklärt wurden, ist ein nach Anlage 14 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist
- | von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen, | |||||||||
- | mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen | |||||||||
und | ||||||||||
- | mit dem Gebührenvermerk zu versehen. | |||||||||
Den Prüfungswerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben und für “nicht geeignet” erklärt wurden, ist eine nach Anlage 15 ausgefertigte Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen. |
(2) Prüfungen gemäß § 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 16 und 17 auszufertigen und nachweislich auszufolgen.
(3) Bei der Berufsjägerprüfung ist den Prüfungswerbern, die die Prüfung “bestanden” haben ein nach Anlage 18 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist
- | von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen | |||||||||
- | mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen | |||||||||
und | ||||||||||
- | mit dem Gebührenvermerk zu versehen. | |||||||||
Den Prüfungswerbern, die die Prüfung “nicht bestanden” haben, ist eine nach Anlage 19 auszufertigende Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen. |
(4) Prüfungen gemäß § 69 Abs. 2 NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 19a und 19b auszufertigen und nachweislich auszufolgen.
Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen der §§ 68 und 70 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.
Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.
Vom NÖ Landesjagdverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Jagdaufseher gemäß § 68a NÖ JG zu jedem der in § 68 Abs. 4 Z 1 bis 4 NÖ JG genannten Themenbereiche anzubieten. Der Jagdaufseher hat innerhalb von drei Jahren mindestens einen dieser Weiterbildungskurse zu besuchen.
Alle jagdbaren Tiere, die im § 22 Abs. 1 nicht angeführt sind, dürfen während des ganzen Jahres, Federwild insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit weder verfolgt, noch gefangen, noch erlegt, noch absichtlich gestört und auch grundsätzlich nicht gehalten werden. Gelege des Federwildes (Nester und Eier) sind grundsätzlich ganzjährig geschont.
Dieser Abschnitt gilt für Jagdhunde, zu deren Haltung der Jagdausübungsberechtigte nach § 23d verpflichtet ist.
(1) Jagdhunde müssen reinrassig sein. Die Reinrassigkeit ist durch einen Herkunftsnachweis zu belegen, der mindestens folgenden Inhalt aufweisen muß:
1. | Angaben über den Jagdhund (Zuchtbuchnummer, Chip-Nummer, Name, Rasse, Geschlecht, Wurfdatum, Farbe, Abzeichen, Haarart), | |||||||||
2. | Angaben über die Abstammung des Jagdhundes (Zuchtbuchnummer, Name, Rasse, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Haarart und Prüfungs- und Leistungsnachweise von mindestens drei Vorfahrengenerationen), | |||||||||
3. | Angaben über den Züchter (Name, Adresse), | |||||||||
4. | Unterschrift des Züchters, | |||||||||
5. | Unterschrift der zuchtbuchführenden Organisation, | |||||||||
6. | Angaben über das Zuchtbuch (z. B. Logo eines nationalen Dachverbandes), | |||||||||
7. | Angaben über die internationale Anerkennung (z. B. Logo eines internationalen Dachverbandes), | |||||||||
8. | Angaben über den Besitzer (Name, Adresse). |
(2) Eine Jagdhunderasse ist dann geeignet, wenn sie einer der folgenden Gebrauchsgruppen angehört:
1. | Vorstehhunde, | |||||||||
2. | Stöberhunde und Apportierhunde, | |||||||||
3. | Brackierhunde und Laufhunde, | |||||||||
4. | Erdhunde oder | |||||||||
5. | Schweißhunde. |
(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb entsprechend den im Jagdgebiet herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen, sicherzustellen. Sie müssen fähig sein, in Befolgung der Befehle ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschossene oder erlegte Wild rasch zu finden (Gebrauchsfähigkeit). Die Gebrauchsfähigkeit ist bis zum Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gegeben.
(2) Die Gebrauchsfähigkeit ist einmalig durch einen Prüfungs- und Leistungsnachweis nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des Abschnittes 26 entspricht und von einer vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 91 Abs. 3 NÖ JG anerkannten Organisation ausgestellt wurde.
(1) Für die Bejagung auf Schalenwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Schalenwildabschuß mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und jeden folgenden zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Schalenwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund.
(2) Für die Bejagung auf Niederwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Niederwildabschuß (Summe von Feldhase, Fasan, Rebhuhn und Wildenten) mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und fünften zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Niederwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund und ab dem sechsten auf je 1.000 Stück.
(3) Die für die Bejagung auf Schalenwild zur Verfügung stehenden Jagdhunde können auch gleichzeitig für die Bejagung auf Niederwild zur Verfügung stehen. Dabei sind sie wie folgt zu berücksichtigen:
1. | Vorsteh-, Stöber- und Apportierhunde: ein Jagdhund pro angefangene 300 Stück Niederwildabschuß, | |||||||||
2. | Brackier-, Lauf-, Erd- und Schweißhunde: ein Jagdhund pro angefangene 50 Stück Niederwildabschuß. |
(4) Für die Berechnung des jährlichen Wildabschusses nach Abs. 1, 2 und 3 ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Jagdjahre laut Abschußliste heranzuziehen.
(5) Wenn die zur Verfügung stehenden Jagdhunde nicht im Besitz und Führung der Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher stehen, müssen sie von Jägern mit gültiger NÖ Jagdkarte im Umkreis von 25 km Luftlinie, gemessen von der Grenze der betreffenden Jagdgebiete, für den Einsatz bereit gehalten werden.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband alle zur Verfügung stehenden reinrassigen, gebrauchsfähigen Jagdhunde mit Name, Rasse, Geschlecht und Wurfdatum, sowie Name, Wohnort und Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes des Hundeführers sowie die notwendigen Jagdgebietsdaten mit einem vom NÖ Landesjagdverband aufzulegenden Formblatt zu melden.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband die Herkunftsnachweise sowie Prüfungs- und Leistungsnachweise zur Einsicht vorzulegen. Das Anfertigen von Kopien durch den NÖ Landesjagdverband ist gestattet. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit, die Veräußerung und den Verlust eines genannten Jagdhundes unverzüglich dem NÖ Landesjagdverband zu melden.
Der Abschussplan für Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes und für Auer- und Birkhahnen ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Der Abschussplan kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn er inhaltlich dem jeweiligen auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung des Abschussplanes bzw. der Abschussverfügung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.
Die der Abschußplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Die Zuordnung in eine bestimmte Altersklasse ist wie folgt vorzunehmen:
1. | Rehböcke, die | |||||||||
das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Jährlinge, | ||||||||||
das 2. Lebensjahr vollendet haben: Ältere Böcke; | ||||||||||
2. | Rothirsche, die | |||||||||
das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III, | ||||||||||
das 5. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II, | ||||||||||
das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I; | ||||||||||
3. | Damhirsche, die | |||||||||
das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III, | ||||||||||
das 3. Lebensjahr vollendet und das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II, | ||||||||||
das 9. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I; | ||||||||||
4. | Sikahirsche, die | |||||||||
das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III, | ||||||||||
das 3. Lebensjahr vollendet und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II, | ||||||||||
das 8. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I; | ||||||||||
5. | Gamsböcke, die | |||||||||
das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III, | ||||||||||
das 3. Lebensjahr vollendet und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II, | ||||||||||
das 8. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I; | ||||||||||
6. | Gamsgeißen, die | |||||||||
das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III, | ||||||||||
das 3. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II, | ||||||||||
das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I; | ||||||||||
7. | Muffelwidder, die | |||||||||
das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Jugend, | ||||||||||
das 4. Lebensjahr vollendet haben: Ältere Widder. |
(1) Bei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme solcher gemäß § 100 Abs. 1 und 2 NÖ JG – ist auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird.
(2) Das Hauptgewicht des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen.
(3) In der Altersklasse II ist der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten.
Die Abschussliste ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Die Abschussliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formblatt entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung der Abschussliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.
Die öffentliche Hegeschau wird von der Bezirksverwaltungsbehörde für den ganzen Verwaltungsbezirk oder nur für Teile desselben (Hegeringe) angeordnet. In dem Hegeschaubereich sind Jagdgebiete mit gleichartigen jagdlichen Verhältnissen einzubeziehen, sodaß eine entsprechende Übersicht und Beurteilungsmöglichkeit gewährleistet ist.
(1) Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.
(2) Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.
(3) Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen..
(1) Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten. Der NÖ Landesjagdverband kann mit der Durchführung den Bezirksjägermeister und die Hegeringleiter betrauen. Zur Hegeschau sind die Jagdberechtigten (§ 4 NÖ JG) und die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.
(2) Die Kennzeichnung durch Anbohren aller vorgelegter Trophäen ist auf der Rückseite des linken Rosenstockes bzw. Stirnzapfens und auf der Außenseite der Unterkiefer unterhalb der Zahnreihe vorzunehmen.
(3) Die Trophäenbeurteilung und -kennzeichnung erfolgt vor der Eröffnung der Hegeschau. Die mit der Durchführung betrauten Personen haben einen Bericht über die Beurteilung zu erstatten.
(4) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuß nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Hegeschaubereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
(5) Die Zuordnung zu der jeweiligen Altersklasse ist am Trophäenanhänger zu vermerken.
(6) Über das Ergebnis der Überprüfung hinsichtlich der Erfüllung der Abschußverfügung und der Einhaltung der Geschlechtergruppen und Altersklassen innerhalb der einzelnen Jagdgebiete und des gesamten Hegeschaubereiches ist im Rahmen der Hegeschau zu berichten.
(7) Die Wildschadenssituation ist hinsichtlich Ausmaß, Ursachen, Entwicklung und Vermeidung ebenfalls zu besprechen.
(8) Die Rückgabe der Trophäen und Unterkiefer erfolgt nach Schluß der Hegeschau.
Besitzt der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und beabsichtigt er eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher dem Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen und von diesem zu beurteilen. Das Beurteilungsergebnis und die Verbringung der Trophäe ins Ausland sind auf dem Trophäenanhänger zu vermerken, und dieser ist bei der Hegeschau anstelle der Trophäe vom Bezirksjägermeister oder dem von ihm nominierten Vertreter vorzulegen.
(1) Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.
(2) Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.
(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:
Tierart | Breite und Höhe in cm | Länge in cm |
Fuchs |
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Dachs |
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Marderhund | 20 | 100 |
Waschbär |
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Marder |
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Iltis | 8 | 60 |
Wiesel | 6 | 45 |
Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen. |
(1) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben, oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 cm angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus muß gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.
(2) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden.
(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle muß mindestens 95 cm breit und hoch und mindestens 165 cm lang sein.
Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die
1. | eine gültige Jagdkarte besitzen, | |||||||||
2. | in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen, | |||||||||
3. | in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und | |||||||||
4. | eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters – besitzen. |
(1) Die Verwendung betäubender Stoffe ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Bei nicht jagdbaren Wildarten ist diese auf § 3 Abs. 8 NÖ JG zu stützen. Die Bewilligung in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nur dann zu erteilen, wenn diese im Interesse der Jagdwirtschaft gelegen ist. In anderen Jagdgebieten ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn dies
- | aus wissenschaftlichen Gründen, | |||||||||
- | zur Bekämpfung von Wildkrankheiten, | |||||||||
- | im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder | |||||||||
- | zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher Schäden |
erforderlich ist.
(2) Bei der Anwendung betäubender Stoffe hat ein Tierarzt anwesend zu sein. Die Verwendung von Schußwaffen zur Abgabe solcher Stoffe ist zulässig.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Verwendung betäubender Stoffe auch ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 zulässig. Hierüber ist unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Das lebend gefangene Raubwild darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.
Zur Kennzeichnung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen, deren Sperre für jagdfremde Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde, sowie von Fütterungsbereichen und Wildschutzgebieten, sind die in der Anlage 21 enthaltenen Tafeln zu verwenden. Die kreisrunden Tafeln sind in grüner Farbe mit einem in der Mitte horizontal verlaufenden weißen Streifen auszuführen. Der Durchmesser hat 40 bis 45 cm zu betragen, während der weiße Streifen eine Breite von etwa 1/5 des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafeln haben in schwarzer Aufschrift die Worte “Jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Befristetes jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Wildschutzgebiet betreten verboten” zu enthalten.
(1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.
(2) Für den Fall der Bereitstellung eines Schriftführers ist eine Pauschalvergütung von € 9,– zu entrichten.
(3) Alle übrigen Kosten des Verfahrens (Amtskosten) insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen Drucksorten und für die Vornahme von Zustellungen sind in der Höhe der dadurch entstehenden Barauslagen zu ersetzen.
Für das Verfahren vor den Schlichtern sind die in den Anlagen 22 bis 24 angeführten Formblätter zu verwenden.
Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren
1. | die Reisekostenvergütung gemäß § 38; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung und zwischen den Orten mehrerer Dienstverrichtungen; | |||||||||
2. | die Reisezulage gemäß §§ 40 und 41; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. |
(1) Das Mitglied des Jagdbeirates erhält, gleichgültig, mit welchem Beförderungsmittel es die Reise zurücklegt, oder ob es zu Fuß geht, als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer zwischen Ausgangspunkt der Dienstreise und Ausgangspunkt der Tätigkeit im Ort der Dienstverrichtung zwischen dem Endpunkt einer Tätigkeit und dem Ausgangspunkt einer allfälligen weiteren Tätigkeit und dem Endpunkt der Reise ein Kilometergeld.
(2) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach den auf Grund der Dienstpragmatik der Landesbeamten festgelegten Sätzen.
(3) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist anhand des elektronischen Distanzprogrammes gemäß der NÖ Distanzprogrammverordnung, LGBl. 2100/5 oder, im Falle, daß das Mitglied des Jagdbeirates die Strecke zu Fuß zurückgelegt hat, an Hand einer Straßenkarte im Maßstab von höchstens 1 : 200.000 festzustellen, wobei die kürzeste benützbare Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist.
(4) Bei Benützung oder Mitbenützung eines von der Behörde zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges gebührt kein Kilometergeld.
(5) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.
Das Ausmaß der Reisezulagen (Tages- und Nächtigungsgebühr) richtet sich nach der Landes-Reisegebührenvorschrift, 8. Abschnitt des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
Für Zeiträume in der Dauer bis zu fünf Stunden gebührt die halbe, für Zeiträume von mehr als fünf Stunden die ganze Tagesgebühr (§ 40).
(1) Der Anspruch auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) ist bei der Behörde, welche die Tätigkeit des Jagdbeirates in Anspruch genommen hat, spätestens bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, welcher der Beendigung der Tätigkeit folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht vorgelegt wird.
(2) Die Anweisung der Gebühren ist von der in Abs. 1 angeführten Behörde zu veranlassen.
Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß § 63 NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90.Die jährliche Jagdkartenabgabe gemäß Paragraph 63, NÖ JG beträgt ab 1. Jänner 2024 € 37,90.
Zur Wildtierhaltung sind zugelassen:
- | Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild | |||||||||
- | Zuchtgehege: Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild |
(1) Der erfolgreiche Abschluß des Faches Jagd und Fischerei im Gesamtausmaß von 6 Wochenstunden einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021, (Försterschule) ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.
(2) An der Universität für Bodenkultur Wien erfolgreich abgelegte Prüfungen über die Lehrveranstaltungen
1. | Wildbiologie und Jagdbetrieb, | |||||||||
2. | Wildbestimmungsübungen, | |||||||||
3. | Wildökologie in der Forst- und Jagdwirtschaft, | |||||||||
4. | Grundlagen der Ökologie, | |||||||||
5. | Forstrecht, Jagdrecht, Fischereirecht sowie | |||||||||
6. | Jagdbetriebslehre und die nachgewiesene Teilnahme an den entsprechenden Übungen samt einer Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit | |||||||||
umfassen den im § 60 Abs. 4 und 5 NÖ JG angeführten Prüfungs- und Lehrstoff und ersetzen die Jagdprüfung. |
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Forstfachschule im Sinne des § 117 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440, i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016, ersetzt die Jagdprüfung, wenn der Freigegenstand “Jagdliches Schießen – praktischer Unterricht” erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung über ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.
(4) Der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule im Sinne des § 19 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, ersetzt die Jagdprüfung, wenn das Schwerpunktfach „Jagdwesen“ erfolgreich besucht wurde und durch eine dabei ausgestellte Bestätigung ein Mindestmaß an Schießfertigkeit nachgewiesen wurde.
(5) Das Mindestmaß an Schießfertigkeit gemäß Abs. 1 bis 4 wird nachgewiesen, wenn von fünf auf eine Entfernung von 100 m abzugebenden Büchsenschüssen auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring 8 erzielt werden und wenn auch bei Abgabe von Flintenschüssen eine sicherheitstechnisch einwandfreie Handhabung der Waffe festgestellt werden kann. Hiebei müssen von zehn geworfenen Wurftauben mindestens drei erkennbar getroffen werden. Auf jede Wurftaube dürfen zwei Schüsse (Doublette) abgegeben werden. Die Verwendung anderer als Bock- oder Doppelflinten ist untersagt.
(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung von Wildschäden im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gelten die Bestimmungen der Abschnitte 18, 19 und 20.
(3) Für die Ermittlung von Wildschäden im Ausschlagwald und am Ausschlagbewuchs im Mittelwald gelten die Bestimmungen des Abschnittes 21.
(4) Wildschäden an forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dergleichen, an forstlichem Bewuchs auf besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind nach Abschnitt 22 zu bewerten.
(5) Wildschäden im Schutzwald außer Ertrag sind nur zu bewerten, soweit sie an aufgeforstetem Bewuchs verursacht wurden, oder das Entstehen von Kahlflächen oder Räumden, für welche den Waldeigentümer die Wiederbewaldungspflicht trifft, verursachen.
(6) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.
(7) Fege- und Schälschäden im Wald an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von bis einschließlich 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 20 (Fegeschäden), solche an Pflanzen, mit einer Wuchshöhe von größer als 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 19 (Schälschäden) zu erheben und zu bewerten.
(1) Die Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.
(2) Bei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Schadensfläche.
(1) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (z. B. Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (z. B. Fremdarbeiten) zugrundezulegen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
1. | unberücksichtigt zu lassen, wenn der Geschädigte mit dem betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegt, | |||||||||
2. | und in allen übrigen Fällen, insbesondere bei land- und forstwirtschaftlicher Umsatzsteuerpauschalierung, als Bestandteil des Entgeltes mitzuberücksichtigen. |
(2) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz familienfremder Arbeitskräfte anfallen.
Verbißschäden sind die durch das Abäsen des für das Höhenwachstum maßgeblichen Leittriebes an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Leittriebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe
Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Verbiß kann auf derselben Schadensfläche nur einmal innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden. Bei überlappenden Schadensflächen sind jene Flächenanteile, auf welchen Verbissschäden innerhalb der letzten zwölf Monate nach diesen Bestimmungen bereits bewertet wurden, in Abzug zu bringen..
(1) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind vor der Schadensaufnahme Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden und getrennt zu erheben und zu bewerten.
(2) Bei Verbiß an Verjüngungen unter Schirm erfolgt die Schadensaufnahme nur dann, wenn der Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 erreicht hat.
(3) Die Schadensaufnahme erfolgt nur auf Schadensflächen, deren Ausmaß mindestens 300 m² erreicht. Wege oder Straßen unter vier Metern Breite unterbrechen dabei nicht den Zusammenhang der Schadensfläche.
(4) Die Schadensaufnahme ist mittels Stichprobenerhebung durchzuführen.
(5) Das Flächenausmaß der einzelnen Probeflächen beträgt jeweils 10 m². Es sind kreisförmige Probeflächen anzulegen (Radius r = 1,78 Meter).
(6) Bis zu einem Flächenausmaß von einem Hektar der Schadensfläche sind mindestens 15 Probeflächen anzulegen, bei einem darüber hinausgehenden Flächenausmaß sind je angefangenem Viertelhektar zwei weitere Probeflächen anzulegen.
(7) Die Probeflächen sind nach einem fixen Flächenraster anzulegen, wobei die erste Probefläche nach dem Zufallsprinzip auszuwählen ist. Die Mittelpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu markieren
.Es sind zu erheben:
1. | Nur mindestens einjährige Pflanzen. | |||||||||
2. | Vor der Schadenserhebung das vom Geschädigten erstrebte Verjüngungsziel auf der Schadensfläche beim Eintritt der Verjüngung in die Dickungsphase mit den Zehntelanteilen der Zielbaumarten. | |||||||||
3. | In jeder Probefläche die Anzahl der verbissenen und unverbissenen Pflanzen getrennt nach Zielbaumarten nach folgenden Vorgaben: | |||||||||
– | Sind fünf Pflanzen der Zielbaumart oder weniger in der Probefläche vorhanden: alle Pflanzen dieser Baumart. | |||||||||
– | Sind mehr als fünf Pflanzen der Zielbaumart in der Probefläche vorhanden: alle jene Pflanzen dieser Baumart, die mindestens zwei Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Zielbaumart bezogen auf die Probefläche erreicht haben. Sind das weniger als fünf Pflanzen dieser Baumart, sind die höchsten fünf Pflanzen je Zielbaumart in der Probefläche zu erheben. | |||||||||
Als Oberhöhe je Zielbaumart gilt die mittlere Höhe der drei höchsten Pflanzen dieser Baumart bezogen auf die Probefläche. | ||||||||||
4. | Die zuletzt in der „Forstpflanzen-Preisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ veröffentlichen Nettopreise der Forstpflanzen in Euro je Pflanze getrennt nach den einzelnen Zielbaumarten der Schadenserhebung. Bei der Angabe von Nettopreisen mehrerer Größensortimente für die jeweilige Baumart ist als der für die weitere Schadensbewertung maßgebliche Pflanzenpreis der arithmetisch gemittelte Wert aller wurzelnackten Sortimente mit Ausnahme von Sortimenten mit einer Größe von mehr als 120 cm heran zu ziehen (Referenzwert). |
(1) Die der Schadensbewertung zugrunde zu legende Mindestanzahl der nach waldbaulichen Grundsätzen erforderlichen Anzahl unverbissener Pflanzen (Soll-Werte) beträgt für Reinbestände beim
– | Nadelholz, mit Ausnahme der Kiefern, 3.000 Pflanzen je Hektar, | |||||||||
– | Laubholz und bei den Kiefern 5.000 Pflanzen je Hektar. |
(2) Für jede Zielbaumart sind folgende Daten getrennt je Hektar zu ermitteln:
1. | Die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen. | |||||||||
2. | Die Zahl der erhobenen unverbissenen Pflanzen. | |||||||||
3. | Die Zahl der erhobenen verbissenen Pflanzen. | |||||||||
4. | Das Verbißprozent (Prozentanteil der erhobenen verbissenen Pflanzen an der Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen in Hundertstel). | |||||||||
5. | Die Soll-Anzahl unverbissener Pflanzen je Hektar. Diese ergibt sich je Zielbaumart aus der Multiplikation der Soll-Werte je Hektar für den Reinbestand mal dem Zehntelanteil dieser Baumart gemäß angestrebtem Verjüngungsziel des Geschädigten. |
(3) Die Pflanzenzahlen je Hektar aus der Stichprobenerhebung ergeben sich aus den jeweiligen Summen über alle Probeflächen mal 1000 dividiert durch die Anzahl der Probeflächen.
(4) Zu ermitteln ist weiters der Grundschadenswert je Zielbaumart. Dieser ergibt sich aus der Division des Referenzwertes gemäß der „Forstpflanzenpreisliste der Niederösterreichischen Landesforstgärten“ durch 2.
(5) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar kleiner als die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Hektar und dem Verbißprozent in Hundertstel.
(6) Ist die Soll-Anzahl der unverbissenen Pflanzen je Zielbaumart und Hektar größer oder gleich groß wie die Gesamtanzahl der erhobenen Pflanzen dieser Baumart je Hektar, ergibt sich der Schadensbetrag je Hektar für diese Baumart durch Multiplikation des Grundschadenswertes mit der Anzahl der erhobenen verbissenen Pflanzen je Hektar.
(7) Der Schadensbetrag für die gesamte Schadensfläche ergibt sich aus der Summe der Schadensbeträge der Zielbaumarten je Hektar mal dem Flächenausmaß der Schadensfläche in Hektar.
(8) Der Schaden ist mit 0 zu bewerten, wenn mindestens 100% der Soll-Werte gemäß § 57 Abs. 1 unverbissen geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Anteilen der jeweiligen Zielbaumarten gemäß dem erstrebten Verjüngungsziel nach § 56 Z 2 auszugehen.
(1) Schadenersatz kann begehrt werden wegen wildbedingt ausbleibender Naturverjüngung
1. | auf Kahlflächen oder Räumden, auf denen der Geschädigte eine Naturverjüngung beabsichtigt, | |||||||||
2. | auf überschirmten Flächen, deren Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 erreicht hat. |
(2) Die ausbleibende Naturverjüngung ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
1. | sie ein Mindestausmaß von 5 m mal 5 m aufweisen, | |||||||||
2. | die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Schadensfläche entspricht und | |||||||||
3. | pro Schadensfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist; übersteigt die Schadensfläche das Ausmaß von drei Hektar, muß jeweils pro angefangenen drei Hektar ein weiterer Kontrollzaun vorhanden sein. |
(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine flächendeckende Verjüngung über das Keimlingsstadium hinaus eingestellt hat bei gleichzeitigem verbissbedingten Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes.
(4) Verbissbedingtes Ausbleiben der Naturverjüngung liegt dann vor, wenn insgesamt weniger als 500 mindestens einjährige Pflanzen je Hektar auf der Schadensfläche vorhanden sind.
(5) Das verbissbedingte Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes ist mittels Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Für die Durchführung dieser Stichprobenerhebungen gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 bis 7.
(6) Der Schadensbetrag in Euro je Hektar Schadensfläche ist die Summe des 300-fachen Referenzwertes für die Baumart Fichte und des 500-fachen Referenzwertes für die Baumart Buche gemäß § 56.
(7) Der Schadensbetrag in Euro je Schadensfläche ergibt sich durch die Multiplikation des Schadensbetrages in Euro je Hektar mit dem Ausmaß der Schadensfläche in Hektar.
Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.
(1) Bis zu einer Schadensfläche von 5.000 m² ist eine Vollaufnahme durchzuführen.
(2) Bei Schadensflächen über 5.000 m² kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.
(3) Bei der Stichprobenaufnahme betragen das Mindestausmaß je Probefläche 100 m² und die Mindestanzahl der Probeflächen 4 je Hektar. Für jede Schadensfläche sind mindestens 8 Probeflächen einzulegen. Die Mittelpunkte oder die Eckpunkte der Probeflächen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden.
(1) Es sind zu erheben:
1. | das Wuchsalter | |||||||||
2. | die Standortsgüte | |||||||||
3. | die Stammzahl je Hektar und die Fläche des zu bewertenden Bestandes oder Bestandesteiles; bei Nadel-Laub-Mischbeständen die Flächenanteile nach Bestandesgrundfläche von Nadelholz und Laubholz in Zehntel | |||||||||
4. | die Baumzahl je Schädigungsgrad nach ausscheidendem Bestand und Endbestand getrennt; beim ausscheidenden Bestand genügt die Unterscheidung, ob ungeschädigt oder geschädigt (keine Bestimmung des Schädigungsgrades) | |||||||||
5. | der Blochholzerlös für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre. |
(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes und ist zu ermitteln
- | aus vorhandenen Unterlagen (Wirtschaftsplan bzw. Forsteinrichtung) oder | |||||||||
- | mittels Zuwachsbohrer (Anzahl der gezählten Jahrringe zuzüglich des Wuchsalters bis zur Bohrhöhe) oder | |||||||||
- | durch Zählung der Jahrringe an vergleichbaren Stockabschnitten. |
(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.
Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe für das jeweilige Ertragstafelgebiet aus der Tabelle 1 zu bestimmen. | ||||||||||
Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die mittlere Höhe der vorherrschenden Bäume. | ||||||||||
Bei Beständen, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle 2 zu ermitteln. |
(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich durch Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle 7 und für Laubholz der Tabelle 8 zu entnehmen.
(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher Verteilung auszugehen:
Nadelholz: 600 | ||||||||||
Laubholz: 300. | ||||||||||
Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite der breitesten Wunde. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden. Die Schälwundenbreite ist an der jeweils breitesten Stelle zu ermitteln. | ||||||||||
Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: | ||||||||||
schwach: Breite bis 5 cm | ||||||||||
mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang | ||||||||||
stark: Breite größer als der halbe Stammumfang | ||||||||||
Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade unterschieden: | ||||||||||
schwach: Breite bis 5 cm | ||||||||||
stark: Breite über 5 cm |
(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der
- | maximal zu bewertenden Stammzahl je Hektar (Abs. 4), | |||||||||
- | Bestimmung von Endbestand und ausscheidendem Bestand (Abs. 5) sowie | |||||||||
- | Berücksichtigung einer Überbestockung (§ 62) |
die Flächenanteile des Nadelholzes bzw. des Laubholzes zu berücksichtigen.
(1) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis 17.
(2) Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
(3) Weisen 30 % oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandesschädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40 % hinzuzuzählen.
(4) Weisen 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60 % hinzuzuzählen.
Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad “stark” aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.
Fegeschäden sind die durch das Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.
(1) Anspruch auf Schadenersatz für Fegeschäden besteht bei Pflanzen, die dem obersten Drittel der Verjüngung angehören, wenn in einem Umkreis von r = 0,80 m keine ungeschädigte Pflanze derselben Baumart und sozialen Stellung vorhanden ist. In diesem Umkreis einer gefegten Pflanze, für die Schadenersatz geltend gemacht wird, kann keine weitere entschädigt werden.
(2) Für jede solche Pflanze ist zu erheben, ob sie kleiner oder gleich 70 cm, größer als 70 cm und kleiner oder gleich 130 cm oder größer als 130 cm ist.
(3) Pflanzen, die als geschädigt erhoben wurden, sind dauerhaft zu markieren. Der Schadenersatzanspruch für eine geschädigte Pflanze kann nur einmal geltend gemacht werden.
Der Schadensbetrag je geschädigter Pflanze ergibt sich aus der Multiplikation des Referenzwertes für die jeweilige Baumart gemäß § 56, für Pflanzen mit einer Höhe
1. | kleiner oder gleich 70 cm mit dem Faktor Zwei | |||||||||
2. | von mehr als 70 cm bis einschließlich 130 cm mit dem Faktor Vier | |||||||||
3. | von mehr als 130 cm mit dem Faktor Sechs. |
Es ist zu erheben:
1. | das Ausmaß der Schadensfläche; | |||||||||
2. | der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Verbiß-, oder Fegeschaden verursacht wurde; | |||||||||
3. | der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre; | |||||||||
4. | die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar; | |||||||||
5. | der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit). |
Der Stockzins ist mit der zu erwartenden Holzmenge zu multiplizieren und durch die Umtriebszeit zu dividieren. Zur Ermittlung der Schadenshöhe ist dieses Ergebnis mit der Schadensfläche in Hektar und dem Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse zu multiplizieren.
(1) Kommt es wildschadensbedingt zu einem Totalausfall von Ausschlagbewuchs ist dies mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen.
(2) § 58 ist sinngemäß anzuwenden
(1) Bei forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dgl. sowie an forstlichem Bewuchs von besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte und eines Zinsfußes von 3 % zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.
(2) Soweit der Wildschaden einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte
1. | Differenz der diskontierten Ertragswerte oder | |||||||||
2. | Verzinsung des Kostenwertes auf die Dauer der Verzögerung | |||||||||
zu bewerten. |
(3) Soweit der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewerten.
(4) Soweit der Wildschaden nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte
1. | diskontierter Wert des entfallenden Ertrages oder | |||||||||
2. | Wert des verlorenen Aufwandes und Verzinsung des Kostenwertes ab dem Zeitraum des jeweiligen Aufwandes bis zum Zeitpunkt der Leistung des Wildschadenersatzes | |||||||||
zu bewerten. |
(5) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 105 NÖ JG)
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
1. | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; ABl.Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, Seite 7 (CELEX 392L0043). | |||||||||
2. | Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, Seite 1 (CELEX 379L0409). | |||||||||
3. | Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 zur Anpassung, aufgrund des Beitritts Griechenlands, der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 319 vom 7. November 1981, Seite 3. | |||||||||
4. | Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 zur aufgrund des Beitritts Spaniens und Portugals erforderlichen Anpassung der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 100 vom 16. April 1986, Seite 22. | |||||||||
5. | Richtlinie 91/244/EWG der Kommission vom 6. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 115 vom 8. Mai 1991, Seite 41. | |||||||||
6. | Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten; ABl.Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, Seite 9. | |||||||||
7. | Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung), ABl.Nr. L 20, vom 26. Jänner 2010, Seite 7. | |||||||||
8. | Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien; ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, Seite 193. |
(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:
1. | Mitteilung 2002/265/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 10. Oktober 2002). | |||||||||
2. | Mitteilung 2009/448/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 5. November 2009) |
Tabelle 1
Bestimmung der Standortsgüte mittels Alter und Oberhöhe anhand der Fichte gem. § 61 Abs. 3
|
| Ertragstafelgebiet NÖ südlich der Donau | ||
WA |
| STANDORTSGÜTE | ||
|
| schlecht | mittel | gut |
|
| (Oberhöhe in Meter) | ||
40 |
| bis 10.9 | 11.0–15.2 | ab 15.3 |
50 |
| bis 13.9 | 14.0–19.0 | ab 19.1 |
60 |
| bis 16.7 | 16.8–22.3 | ab 22.4 |
70 |
| bis 19.0 | 19.1–25.1 | ab 25.2 |
|
| Ertragstafelgebiet NÖ nördlich der Donau | ||
WA |
| STANDORTSGÜTE | ||
|
| schlecht | mittel | gut |
|
| (Oberhöhe in Meter) | ||
40 |
| bis 14.8 | 14.9–17.8 | ab 17.9 |
50 |
| bis 18.1 | 18.2–22.0 | ab 22.1 |
60 |
| bis 20.7 | 20.8–25.3 | ab 25.4 |
70 |
| bis 22.6 | 22.7–27.8 | ab 27.9 |
Tabelle 2
Bestimmung der Standortsgüte mittels des fünfjährigen Höhenzuwachses über Brusthöhe anhand der Fichte gem. § 61 Abs. 3
| Standortsgüte (5-jähriger Höhenzuwachs in cm) | ||
| schlecht | mittel | gut |
NÖ südlich der Donau | bis 120 | 121 – 222 | ab 223 |
NÖ nördlich der Donau | bis 115 | 116 – 311 | ab 312 |
Tabelle 3
(entfällt)Tabelle 4
(entfällt)Tabelle 5
(entfällt)Tabelle 6
(entfällt)Tabelle 7
Schälschadensbewertung maximal zu bewertende Stammzahl beim Nadelholz gem. § 61 Abs. 4Oberhöhe (m) | maximale Stammzahl/ha |
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 | 2500 2424 2348 2272 2196 2120 2044 1968 1892 1816 1740 1664 1588 1512 1436 1360 1284 1208 1132 1056 980 904 828 752 676 600 |
Tabelle 8
Schälschadensbewertung maximal zu bewertende Stammzahl beim Laubholz gem. § 61 Abs. 4Oberhöhe (m) | maximale Stammzahl/ha |
5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 | 4000 4000 4000 4000 3782 3565 3347 3129 2912 2694 2476 2259 2041 1824 1606 1388 1171 953 735 518 300 |
Tabelle 9
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: schlecht
Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,28 0,36 0,44 0,51 0,59 0,66 0,74 0,82 0,89 0,97 1,05 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 2,15 2,30 2,45 2,60 2,76 2,91 3,06 3,22 3,37 3,52 3,67 | 4,54 4,77 5,00 5,23 5,45 5,68 5,91 6,14 6,37 6,60 6,83 | 4,71 5,02 5,33 5,64 5,95 6,26 6,57 6,88 7,19 7,50 7,81 |
Tabelle 10
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: schlecht
Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,28 0,36 0,44 0,51 0,59 0,66 0,74 0,82 0,89 0,97 1,05 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 2,37 2,54 2,71 2,88 3,05 3,22 3,39 3,56 3,73 3,90 4,07 | 4,98 5,23 5,48 5,73 5,98 6,24 6,49 6,74 6,99 7,24 7,50 | 5,47 5,83 6,19 6,55 6,90 7,26 7,62 7,98 8,34 8,70 9,06 |
Tabelle 11
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: schlecht
Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,28 0,35 0,43 0,50 0,58 0,65 0,73 0,80 0,88 0,96 1,03 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 2,48 2,65 2,83 3,00 3,17 3,34 3,52 3,69 3,86 4,04 4,21 | 5,30 5,57 5,84 6,11 6,38 6,65 6,92 7,18 7,45 7,72 7,99 | 6,23 6,64 7,05 7,45 7,86 8,27 8,68 9,09 9,50 9,90 10,31 |
Tabelle 12
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: mittel
Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,59 0,68 0,79 0,92 1,06 1,23 1,42 1,65 1,91 2,21 2,56 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 2,50 2,69 2,90 3,12 3,36 3,72 3,90 4,20 4,52 4,87 5,24 | 4,95 5,27 5,61 5,97 6,36 6,77 7,21 7,67 8,16 8,69 9,25 | 8,15 8,78 9,46 10,19 10,98 11,83 12,75 13,73 14,80 15,94 17,17 |
Tabelle 13
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: mittel
Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,58 0,68 0,79 0,92 1,08 1,26 1,46 1,71 1,99 2,33 2,71 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 2,77 2,98 3,21 3,46 3,73 4,01 4,32 4,65 5,01 5,40 5,81 | 5,41 5,76 6,13 6,53 6,95 7,40 7,88 8,39 8,93 9,51 10,13 | 9,52 10,25 11,04 11,90 12,82 13,81 14,88 16,03 17,27 18,60 20,04 |
Tabelle 14
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: mittel
Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,56 0,65 0,77 0,91 1,07 1,26 1,48 1,74 2,05 2,41 2,84 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 2,86 3,08 3,31 3,56 3,83 4,12 4,44 4,77 5,13 5,52 5,94 | 5,70 6,07 6,47 6,89 7,34 7,82 8,33 8,88 9,46 10,08 10,74 | 10,88 11,72 12,62 13,60 14,65 15,78 17,00 18,31 19,73 21,25 22,89 |
Tabelle 15
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: gut
Holzerlös: weniger als € 68,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,62 0,82 1,06 1,35 1,69 2,07 2,50 2,98 3,50 4,06 4,67 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 2,74 3,02 3,33 3,67 4,05 4,46 4,92 5,43 5,98 6,60 7,27 | 5,13 5,60 6,12 6,68 7,29 7,96 8,70 9,49 10,37 11,32 12,36 | 9,73 10,76 11,90 13,17 14,57 16,12 17,83 19,72 21,82 24,14 26,70 |
Tabelle 16
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: gut
Holzerlös: € 68,–/fm bis € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,59 0,81 1,08 1,41 1,79 2,22 2,70 3,24 3,84 4,49 5,19 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 3,04 3,35 3,69 4,07 4,49 4,95 5,45 6,01 6,63 7,30 8,05 | 5,60 6,12 6,69 7,31 7,98 8,72 9,53 10,42 11,38 12,44 13,59 | 11,36 12,57 13,90 15,38 17,01 18,82 20,82 23,03 25,47 28,18 31,17 |
Tabelle 17
Schälschadenswerte gem. § 62 Abs. 1Standortsgüte: gut
Holzerlös: mehr als € 76,–/fm (Blochholz Fichte Güteklasse B, Stärkeklasse 2b)
Ausscheidender Bestand Endbestand
Alter | Schäl- schadenswerte pro Stamm (€) |
| Alter | Schälschadenswerte pro Stamm (€) | ||
|
|
|
| Schädigungsgrad | ||
|
|
|
| schwach | mittel | stark |
15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 0,56 0,79 1,08 1,43 1,85 2,33 2,87 3,47 4,14 4,86 5,66 |
| 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 | 3,12 3,44 3,79 4,18 4,60 5,07 5,59 6,16 6,79 7,48 8,24 | 5,90 6,45 7,06 7,73 8,45 9,25 10,12 11,08 12,12 13,26 14,52 | 13,00 14,38 15,91 17,60 19,47 21,53 23,82 26,35 29,15 32,24 35,67 |
Jagdhunde aller Gebrauchsgruppen dürfen keinerlei Angst bei der Schußabgabe (Schußscheue) zeigen und müssen ihre Führigkeit zeigen.
| Anlagen |
Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen)
Formular
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Jagdpachtvertrag (im Wege der öffentlichen Versteigerung)
Formular
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Jagdpachtvertrag (im Wege des freien Übereinkommens)
Formular
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Jagdpachtvertrag/Vereinbarung (Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses)
Formular
(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert.)
Jagdpachtvertrag (nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes)
Formular
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd
Formular
(Anm.: Anlage 7a ist als PDF dokumentiert.)
Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd mehrere Personen
Formular
(Anm.: Anlage 7b ist als PDF dokumentiert.)
Muster für die 14-tägige Jagdgastkarte (grau)
Formular
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
Muster für die 3-tägige Jagdgastkarte (weiß)
Formular
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Verständigung (Nichteignung Jagdprüfung)
Formular
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
Verständigung (Wiederholung praktischer Teil Jagdprüfung)
Formular
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
Zeugnis (Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)
Formular
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
Verständigung (Nichteignung, Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)
Formular
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
Zeugnis (Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)
Formular
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
Verständigung (Nichteignung, Ergänzungsprüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd)
Formular
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
Verständigung (Nichtbestehen, Berufsjägerprüfung)
Formular
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
Zeugnis (Ergänzungsprüfung für Berufsjäger)
Formular
(Anm.: Anlage 19a ist als PDF dokumentiert.)
Verständigung (Nichtbestehen, Ergänzungsprüfung für Berufsjäger)
Formular
(Anm.: Anlage 19b ist als PDF dokumentiert.)
Verständigung (§ 110 Abs. 2 NÖ JG)
Formular
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
Verständigung (§ 110 Abs. 3 NÖ JG)
Formular
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
Niederschrift (Schlichter/Vergleich)
Formular
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)
|
| §§, Tabelle |
Abschnitt 1: |