§ 25 NÖ JVO Altersklassen

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die der Abschußplanung unterliegenden Wildstücke sind in Altersklassen zu unterteilen. Die Zuordnung in eine bestimmte Altersklasse ist wie folgt vorzunehmen:

1.

Rehböcke, die

das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Jährlinge,

das 2. Lebensjahr vollendet haben: Ältere Böcke;

2.

Rothirsche, die

das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III,

das 5. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II,

das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;

3.

Damhirsche, die

das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III,

das 3. Lebensjahr vollendet und das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II,

das 9. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;

4.

Sikahirsche, die

das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III,

das 3. Lebensjahr vollendet und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II,

das 8. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;

5.

Gamsböcke, die

das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III,

das 3. Lebensjahr vollendet und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II,

das 8. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;

6.

Gamsgeißen, die

das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse III,

das 3. Lebensjahr vollendet und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Klasse II,

das 10. Lebensjahr vollendet haben: Klasse I;

7.

Muffelwidder, die

das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Jugend,

das 4. Lebensjahr vollendet haben: Ältere Widder.

In Kraft seit 20.12.2018 bis 31.12.9999
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