Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1 und 3 NÖ JG und die Einschaltung in der vom NÖ Landesjagdverband herausgegebenen Fachpresse zu veranlassen.
0 Kommentare zu § 2 NÖ JVO