(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband alle zur Verfügung stehenden reinrassigen, gebrauchsfähigen Jagdhunde mit Name, Rasse, Geschlecht und Wurfdatum, sowie Name, Wohnort und Mitgliedsnummer des NÖ Landesjagdverbandes des Hundeführers sowie die notwendigen Jagdgebietsdaten mit einem vom NÖ Landesjagdverband aufzulegenden Formblatt zu melden.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem NÖ Landesjagdverband die Herkunftsnachweise sowie Prüfungs- und Leistungsnachweise zur Einsicht vorzulegen. Das Anfertigen von Kopien durch den NÖ Landesjagdverband ist gestattet. Der Jagdausübungsberechtigte hat den Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit, die Veräußerung und den Verlust eines genannten Jagdhundes unverzüglich dem NÖ Landesjagdverband zu melden.
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