(1) Das Mitglied des Jagdbeirates erhält, gleichgültig, mit welchem Beförderungsmittel es die Reise zurücklegt, oder ob es zu Fuß geht, als Reisekostenvergütung für jeden begonnenen Kilometer zwischen Ausgangspunkt der Dienstreise und Ausgangspunkt der Tätigkeit im Ort der Dienstverrichtung zwischen dem Endpunkt einer Tätigkeit und dem Ausgangspunkt einer allfälligen weiteren Tätigkeit und dem Endpunkt der Reise ein Kilometergeld.
(2) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach den auf Grund der Dienstpragmatik der Landesbeamten festgelegten Sätzen.
(3) Die Länge der zurückgelegten Reisestrecke ist anhand des elektronischen Distanzprogrammes gemäß der NÖ Distanzprogrammverordnung, LGBl. 2100/5 oder, im Falle, daß das Mitglied des Jagdbeirates die Strecke zu Fuß zurückgelegt hat, an Hand einer Straßenkarte im Maßstab von höchstens 1 : 200.000 festzustellen, wobei die kürzeste benützbare Strecke der Berechnung zugrunde zu legen ist.
(4) Bei Benützung oder Mitbenützung eines von der Behörde zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeuges gebührt kein Kilometergeld.
(5) Bei Bergbesteigungen entspricht der Strecke von einem Kilometer ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg.
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