§ 19 NÖ JVO Zeugnis, Ergänzungsprüfung

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Prüfungswerbern, die die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd bestanden haben und für “geeignet” erklärt wurden, ist ein nach Anlage 14 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist

-

von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen,

-

mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen

und

-

mit dem Gebührenvermerk zu versehen.

Den Prüfungswerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben und für “nicht geeignet” erklärt wurden, ist eine nach Anlage 15 ausgefertigte Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen.

(2) Prüfungen gemäß § 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 16 und 17 auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

(3) Bei der Berufsjägerprüfung ist den Prüfungswerbern, die die Prüfung “bestanden” haben ein nach Anlage 18 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist

-

von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen

-

mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen

und

-

mit dem Gebührenvermerk zu versehen.

Den Prüfungswerbern, die die Prüfung “nicht bestanden” haben, ist eine nach Anlage 19 auszufertigende Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen.

(4) Prüfungen gemäß § 69 Abs. 2 NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 19a und 19b auszufertigen und nachweislich auszufolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 NÖ JVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ JVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 NÖ JVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 NÖ JVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 NÖ JVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 NÖ JVO
§ 20 NÖ JVO