(1) Den Prüfungswerbern, die die Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd bestanden haben und für “geeignet” erklärt wurden, ist ein nach Anlage 14 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist
- | von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen, | |||||||||
- | mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen | |||||||||
und | ||||||||||
- | mit dem Gebührenvermerk zu versehen. | |||||||||
Den Prüfungswerbern, die die Prüfung nicht bestanden haben und für “nicht geeignet” erklärt wurden, ist eine nach Anlage 15 ausgefertigte Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen. |
(2) Prüfungen gemäß § 68 Abs. 4 letzter Satz NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 16 und 17 auszufertigen und nachweislich auszufolgen.
(3) Bei der Berufsjägerprüfung ist den Prüfungswerbern, die die Prüfung “bestanden” haben ein nach Anlage 18 ausgefertigtes Zeugnis nachweislich auszufolgen. Das Zeugnis ist
- | von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen | |||||||||
- | mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher der Vorsitzende angehört zu versehen | |||||||||
und | ||||||||||
- | mit dem Gebührenvermerk zu versehen. | |||||||||
Den Prüfungswerbern, die die Prüfung “nicht bestanden” haben, ist eine nach Anlage 19 auszufertigende Verständigung über das Ergebnis der Prüfung nachweislich auszufolgen. |
(4) Prüfungen gemäß § 69 Abs. 2 NÖ JG sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission abzunehmen. Zeugnis und Verständigung sind nach den Mustern der Anlage 19a und 19b auszufertigen und nachweislich auszufolgen.
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