§ 33 NÖ JVO Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Das lebend gefangene Raubwild darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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