Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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