Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachte Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.
In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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