(1) Die Verwendung betäubender Stoffe ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Bei nicht jagdbaren Wildarten ist diese auf § 3 Abs. 8 NÖ JG zu stützen. Die Bewilligung in umfriedeten Eigenjagdgebieten ist nur dann zu erteilen, wenn diese im Interesse der Jagdwirtschaft gelegen ist. In anderen Jagdgebieten ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn dies
- | aus wissenschaftlichen Gründen, | |||||||||
- | zur Bekämpfung von Wildkrankheiten, | |||||||||
- | im Interesse der Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder | |||||||||
- | zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher Schäden |
erforderlich ist.
(2) Bei der Anwendung betäubender Stoffe hat ein Tierarzt anwesend zu sein. Die Verwendung von Schußwaffen zur Abgabe solcher Stoffe ist zulässig.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Verwendung betäubender Stoffe auch ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 zulässig. Hierüber ist unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
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