§ 29 NÖ JVO Kastenfallen für Haarraubwild

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.

(2) Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

 

Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

 

 

Dachs

 

 

Marderhund

20

100

Waschbär

 

 

Marder

 

 

Iltis

8

60

Wiesel

6

45

 

Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 NÖ JVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ JVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 NÖ JVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 NÖ JVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 NÖ JVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 NÖ JVO
§ 30 NÖ JVO