Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
(1)Absatz einsKastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Absatz 3,) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.
(2)Absatz 2Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild oder Raubzeug müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.
(3)Absatz 3Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:
Tierart
Breite und Höhe in cm
Länge in cm
Fuchs
30
100
Dachs
30
100
Marderhund
30
100
Waschbär
30
100
Marder
20
100
Iltis
8
60
Wiesel
6
45
Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen. Für die nicht ausdrücklich genannten Arten ist eine der Tierart entsprechende Kastenfallengröße zu verwenden.
In Kraft seit 03.02.2026 bis 31.12.9999
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