§ 69 NÖ JVO Schadensbewertung

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Der Stockzins ist mit der zu erwartenden Holzmenge zu multiplizieren und durch die Umtriebszeit zu dividieren. Zur Ermittlung der Schadenshöhe ist dieses Ergebnis mit der Schadensfläche in Hektar und dem Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse zu multiplizieren.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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