Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß § 60 Abs. 1 NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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