§ 14 NÖ JVO Prüfung am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Vorschriften der §§ 9 bis 13 sind sinngemäß von der gemäß § 60 Abs. 1 NÖ JG am Sitz des NÖ Landesjagdverbandes eingerichteten Prüfungskommission anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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