Der Schadensbetrag je geschädigter Pflanze ergibt sich aus der Multiplikation des Referenzwertes für die jeweilige Baumart gemäß § 56, für Pflanzen mit einer Höhe
1. | kleiner oder gleich 70 cm mit dem Faktor Zwei | |||||||||
2. | von mehr als 70 cm bis einschließlich 130 cm mit dem Faktor Vier | |||||||||
3. | von mehr als 130 cm mit dem Faktor Sechs. |
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