§ 67 NÖ JVO Schadensbewertung

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Schadensbetrag je geschädigter Pflanze ergibt sich aus der Multiplikation des Referenzwertes für die jeweilige Baumart gemäß § 56, für Pflanzen mit einer Höhe

1.

kleiner oder gleich 70 cm mit dem Faktor Zwei

2.

von mehr als 70 cm bis einschließlich 130 cm mit dem Faktor Vier

3.

von mehr als 130 cm mit dem Faktor Sechs.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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