(1) Schadenersatz kann begehrt werden wegen wildbedingt ausbleibender Naturverjüngung
1. | auf Kahlflächen oder Räumden, auf denen der Geschädigte eine Naturverjüngung beabsichtigt, | |||||||||
2. | auf überschirmten Flächen, deren Altbestand im Durchschnitt bereits das um zehn Jahre verminderte Hiebsreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2016 erreicht hat. |
(2) Die ausbleibende Naturverjüngung ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
1. | sie ein Mindestausmaß von 5 m mal 5 m aufweisen, | |||||||||
2. | die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Schadensfläche entspricht und | |||||||||
3. | pro Schadensfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist; übersteigt die Schadensfläche das Ausmaß von drei Hektar, muß jeweils pro angefangenen drei Hektar ein weiterer Kontrollzaun vorhanden sein. |
(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine flächendeckende Verjüngung über das Keimlingsstadium hinaus eingestellt hat bei gleichzeitigem verbissbedingten Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes.
(4) Verbissbedingtes Ausbleiben der Naturverjüngung liegt dann vor, wenn insgesamt weniger als 500 mindestens einjährige Pflanzen je Hektar auf der Schadensfläche vorhanden sind.
(5) Das verbissbedingte Ausbleiben der Verjüngung außerhalb des Zaunes ist mittels Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Für die Durchführung dieser Stichprobenerhebungen gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 bis 7.
(6) Der Schadensbetrag in Euro je Hektar Schadensfläche ist die Summe des 300-fachen Referenzwertes für die Baumart Fichte und des 500-fachen Referenzwertes für die Baumart Buche gemäß § 56.
(7) Der Schadensbetrag in Euro je Schadensfläche ergibt sich durch die Multiplikation des Schadensbetrages in Euro je Hektar mit dem Ausmaß der Schadensfläche in Hektar.
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