(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden.
(2) Für die Ermittlung von Wildschäden im Hochwald und an Kernwüchsen im Mittelwald gelten die Bestimmungen der Abschnitte 18, 19 und 20.
(3) Für die Ermittlung von Wildschäden im Ausschlagwald und am Ausschlagbewuchs im Mittelwald gelten die Bestimmungen des Abschnittes 21.
(4) Wildschäden an forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dergleichen, an forstlichem Bewuchs auf besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind nach Abschnitt 22 zu bewerten.
(5) Wildschäden im Schutzwald außer Ertrag sind nur zu bewerten, soweit sie an aufgeforstetem Bewuchs verursacht wurden, oder das Entstehen von Kahlflächen oder Räumden, für welche den Waldeigentümer die Wiederbewaldungspflicht trifft, verursachen.
(6) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.
(7) Fege- und Schälschäden im Wald an Pflanzen mit einer Wuchshöhe von bis einschließlich 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 20 (Fegeschäden), solche an Pflanzen, mit einer Wuchshöhe von größer als 3 m sind nach den Regelungen des Abschnittes 19 (Schälschäden) zu erheben und zu bewerten.
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