(1) Die Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.
(2) Bei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Schadensfläche.
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