§ 50 NÖ JVO Schadensfläche

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Schadensfläche ist vom Geschädigten unter Angabe der betroffenen Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer sowie des Flächenausmaßes eindeutig abzugrenzen und in einer Kopie des Kataster-Mappenblattes oder in einer vergleichbaren Unterlage wie beispielsweise einem Luftbild planlich darzustellen.

(2) Bei Fegeschäden entfällt die Abgrenzung und Darstellung der Schadensfläche.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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