Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, die mit dem Betrage von € 9,– für jeden geprüften Prüfungswerber festgesetzt wird. Sie haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Teilnahme an der Prüfung erwachsenen Barauslagen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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