§ 68 NÖ JVO Erhebungen

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Es ist zu erheben:

1.

das Ausmaß der Schadensfläche;

2.

der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Verbiß-, oder Fegeschaden verursacht wurde;

3.

der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre;

4.

die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar;

5.

der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit).

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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