Es ist zu erheben:
1. | das Ausmaß der Schadensfläche; | |||||||||
2. | der Prozentanteil der geschädigten Aufwüchse. Als geschädigt gilt jeder Aufwuchs, an dem ein Schälschaden im Schädigungsgrad mittel oder stark oder ein Verbiß-, oder Fegeschaden verursacht wurde; | |||||||||
3. | der erntekostenfreie Erlös je Raummeter im Erntebestand (Stockzins) als Durchschnittswert der letzten fünf Jahre; | |||||||||
4. | die zu erwartende Holzmenge des Erntebestandes in Raummetern bei wildschadensfreiem Wachstum je Hektar; | |||||||||
5. | der zeitliche Abstand zwischen den Abtrieben der Fläche (Umtriebszeit). |
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