Dem Mitglied des Jagdbeirates gebühren
1. | die Reisekostenvergütung gemäß § 38; sie umfaßt die Kosten der Beförderung der Person für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Ort der Dienstverrichtung und zwischen den Orten mehrerer Dienstverrichtungen; | |||||||||
2. | die Reisezulage gemäß §§ 40 und 41; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. |
0 Kommentare zu § 37 NÖ JVO