(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären.
(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine von dem Vorsitzenden und den beiden weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift aufzunehmen, welche den Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und jedenfalls das Prüfungsergebnis für jeden Prüfungswerber und gegebenenfalls die Bestimmung einer Frist zu enthalten hat, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.
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