§ 11 NÖ JVO Zeugnis

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Auf Grund der Niederschrift hat die Prüfungskommission für jene Bewerber, bei denen das Prüfungsergebnis auf “geeignet” lautet, ein Zeugnis nach Anlage 11 auszufertigen, mit dem Rundsiegel jener Geschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, bei der die Prüfungskommission eingerichtet ist, zu versehen und das Zeugnis nachweislich auszufolgen.

(2) Wurde ein Prüfungswerber für “nicht geeignet” erklärt, so ist ihm hierüber eine Verständigung nach Anlage 12 unter Angabe der Frist, nach deren Ablauf die Wiederholung der Prüfung zulässig ist, nachweislich auszufolgen. Für eine Teilwiederholung ist das Muster Anlage 13 zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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