§ 34 NÖ JVO

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Zur Kennzeichnung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Wildgehegen, deren Sperre für jagdfremde Personen von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt wurde, sowie von Fütterungsbereichen und Wildschutzgebieten, sind die in der Anlage 21 enthaltenen Tafeln zu verwenden. Die kreisrunden Tafeln sind in grüner Farbe mit einem in der Mitte horizontal verlaufenden weißen Streifen auszuführen. Der Durchmesser hat 40 bis 45 cm zu betragen, während der weiße Streifen eine Breite von etwa 1/5 des Durchmessers aufzuweisen hat. Die Tafeln haben in schwarzer Aufschrift die Worte “Jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Befristetes jagdliches Sperrgebiet Betreten verboten” bzw. “Wildschutzgebiet betreten verboten” zu enthalten.

In Kraft seit 16.03.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 NÖ JVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 NÖ JVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 NÖ JVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 NÖ JVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 NÖ JVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 NÖ JVO
§ 35 NÖ JVO