(1) Der Anspruch auf Reisegebühren (Reisekostenvergütung und Reisezulage) ist bei der Behörde, welche die Tätigkeit des Jagdbeirates in Anspruch genommen hat, spätestens bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen, welcher der Beendigung der Tätigkeit folgt. Der Anspruch auf die Gebühren erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht vorgelegt wird.
(2) Die Anweisung der Gebühren ist von der in Abs. 1 angeführten Behörde zu veranlassen.
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