(1) Bei forstlichen Spezialkulturen wie Christbaumkulturen, Forstgärten, Forstsamenplantagen, Schnellwuchsplantagen, Versuchs- und Beispielsanlagen und dgl. sowie an forstlichem Bewuchs von besonders schwierigen Standorten mit außergewöhnlich hohen Aufforstungskosten sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte und eines Zinsfußes von 3 % zu bewerten. Ein Drittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.
(2) Soweit der Wildschaden einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte
1. | Differenz der diskontierten Ertragswerte oder | |||||||||
2. | Verzinsung des Kostenwertes auf die Dauer der Verzögerung | |||||||||
zu bewerten. |
(3) Soweit der Wildschaden behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem Wert des zu seiner Behebung erforderlichen Aufwandes zu bewerten.
(4) Soweit der Wildschaden nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte
1. | diskontierter Wert des entfallenden Ertrages oder | |||||||||
2. | Wert des verlorenen Aufwandes und Verzinsung des Kostenwertes ab dem Zeitraum des jeweiligen Aufwandes bis zum Zeitpunkt der Leistung des Wildschadenersatzes | |||||||||
zu bewerten. |
(5) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 105 NÖ JG)
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