(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen. Er hat ferner dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist der Prüfungswerber für “nicht geeignet” zu erklären. Bei der Berufsjägerprüfung lautet das Ergebnis auf “nicht bestanden”.
(3) Nach Beendigung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
0 Kommentare zu § 18 NÖ JVO