(1) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen 9 bis 17.
(2) Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
(3) Weisen 30 % oder mehr der Stämme des Endbestandes einen Schädigungsgrad „stark“ auf, ist wegen Bestandesschädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 40 % hinzuzuzählen.
(4) Weisen 50 % des Bewuchses einer 10jährigen Altersklasse des Gesamtbetriebes Schälschäden auf und wird der Anteil des unbeschädigten Bewuchses durch den Wildschaden noch weiter vermindert, ist wegen betriebswirtschaftlicher Schädigung dem nach § 62 Abs. 1 ermittelten Schadenswert ein Zuschlag von 60 % hinzuzuzählen.
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