§ 9 NÖ JVO

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

In Kraft seit 12.03.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 NÖ JVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 NÖ JVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 NÖ JVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 NÖ JVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 NÖ JVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 NÖ JVO
§ 10 NÖ JVO