§ 9 NÖ JVO

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der NÖ Landesjagdverband hat die Prüfung vorzubereiten und die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die Prüfungswerber zeitgerecht und nachweislich unter Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde zur Prüfung einzuladen. Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.

(2) Bei Beginn der Prüfung haben sich die Prüfungswerber beim Vorsitzenden der Prüfungskommission über ihre Identität auszuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Prüfungswerber jederzeit von der Prüfung zurücktreten.

In Kraft seit 12.03.2021 bis 31.12.9999
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