§ 23b NÖ JVO Jagdhunde, Herkunftsnachweis, Eignung

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Jagdhunde müssen reinrassig sein. Die Reinrassigkeit ist durch einen Herkunftsnachweis zu belegen, der mindestens folgenden Inhalt aufweisen muß:

1.

Angaben über den Jagdhund (Zuchtbuchnummer, Chip-Nummer, Name, Rasse, Geschlecht, Wurfdatum, Farbe, Abzeichen, Haarart),

2.

Angaben über die Abstammung des Jagdhundes (Zuchtbuchnummer, Name, Rasse, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Haarart und Prüfungs- und Leistungsnachweise von mindestens drei Vorfahrengenerationen),

3.

Angaben über den Züchter (Name, Adresse),

4.

Unterschrift des Züchters,

5.

Unterschrift der zuchtbuchführenden Organisation,

6.

Angaben über das Zuchtbuch (z. B. Logo eines nationalen Dachverbandes),

7.

Angaben über die internationale Anerkennung (z. B. Logo eines internationalen Dachverbandes),

8.

Angaben über den Besitzer (Name, Adresse).

(2) Eine Jagdhunderasse ist dann geeignet, wenn sie einer der folgenden Gebrauchsgruppen angehört:

1.

Vorstehhunde,

2.

Stöberhunde und Apportierhunde,

3.

Brackierhunde und Laufhunde,

4.

Erdhunde oder

5.

Schweißhunde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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