§ 73 NÖ JVO

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2024
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2015, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018, anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3§ 22 Abs. 1 Z 2a und 6a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 a und 6a in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 22 Abs. 1 Z 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2018 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5 a, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2018, tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021, tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021, ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.
  6. (6)Absatz 6Vor dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden ist.Vor dem in Absatz 5, genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2021, anzuwenden ist.
  7. (7)Absatz 7§ 26a Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. § 26a Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2024 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Paragraph 26 a, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 26 a, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2024, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
In Kraft seit 14.05.2024 bis 31.12.9999
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