§ 14a NÖ JVO

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bzw. dessen Ersatzmitglied ist ein mit dem Prüfungsstoff gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 NÖ JG vertrauter rechtskundiger Bediensteter zu bestellen.

(2) Zu jagdfachlichen Mitgliedern der Prüfungskommission bzw. deren Ersatzmitgliedern sind Personen zu bestellen, die im Prüfungsstoff gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 bis 5 NÖ JG fachkundig und im Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte sind. Als fachkundig gilt, wer zumindest

1.

die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher gemäß § 67 Abs. 1 Z 6 NÖ JG erfüllt oder

2.

eine gleichwertige mehrjährige einschlägige berufliche, praktische oder lehrende Tätigkeit ausgeübt hat oder ausübt.

(3) Der NÖ Landesjagdverband hat für jedes gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG vorgeschlagene jagdfachliche Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist, gleichzeitig unter Angabe der Gründe die jeweilige Fachkunde und den Besitz einer gültigen niederösterreichischen Jagdkarte zu bescheinigen.

(4) Gehört der Vorsitzende bzw. dessen Ersatzmitglied nicht mehr der Behörde an, welche die Bestellung der Prüfungskommission vorgenommen hat, erlischt dessen Funktion und ist für den Rest der Funktionsperiode der betreffenden Prüfungskommission ein neuer Vorsitzender bzw. ein neues Ersatzmitglied gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG zu bestellen. Gleiches gilt für den Fall der Zurücklegung der Funktion als Vorsitzender bzw. Ersatzmitglied.

(5) Für den Fall, dass ein jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied seine Funktion zurücklegt, verstirbt oder eine der erforderlichen Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, ist über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes für den Rest der Funktionsperiode ein neues jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG zu bestellen.

In Kraft seit 12.03.2021 bis 31.12.9999
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