Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Zur Wildtierhaltung sind zugelassen:
-
Gehege zur Fleischgewinnung: Rot-, Dam-, Sika- und Muffelwild
-
Zuchtgehege: Rot-, Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 NÖ JVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 NÖ JVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 NÖ JVO