(1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bietern, vom Obmann des Jagdausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist vom Obmann des Jagdausschusses bei der Gemeinde zur Verwahrung zu hinterlegen.
(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Verpachtung erwachsenen Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtschillings zurück, sofern es nicht mit Zustimmung des Erstehers auf diese Kosten oder auf diesen Pachtschilling angerechnet wird.
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