(1) Bei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme solcher gemäß § 100 Abs. 1 und 2 NÖ JG – ist auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau hergestellt wird.
(2) Das Hauptgewicht des Abschusses ist in der jüngsten Altersklasse festzulegen.
(3) In der Altersklasse II ist der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten.
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