(1) Für die Berechnung der Amtskosten des Schlichters in Verfahren über Jagd- und Wildschadenansprüche gelten die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 sinngemäß. Weiters gebührt dem Schlichter für jede angefangene halbe Stunde der im § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. 3860/1, festgesetzte Betrag.
(2) Für den Fall der Bereitstellung eines Schriftführers ist eine Pauschalvergütung von € 9,– zu entrichten.
(3) Alle übrigen Kosten des Verfahrens (Amtskosten) insbesondere für die Beschaffung der erforderlichen Drucksorten und für die Vornahme von Zustellungen sind in der Höhe der dadurch entstehenden Barauslagen zu ersetzen.
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