§ 3 NÖ JVO Anbotverfahren

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung zu dem in der Kundmachung bestimmten Zeitpunkt zu eröffnen. Der Versteigerung ist ein Schriftführer und ein Ausrufer beizuziehen.

(2) Der Schriftführer hat zunächst die Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf Personen, die sich als Bieter melden, nach Erlag des Vadiums in die Versteigerungsniederschrift (Anlage 3) einzutragen.

(3) Hat sich kein Bieter gemeldet, hat der Obmann die Versteigerung mit Bekanntgabe dieser Feststellung zu schließen. Wenn sich nur ein Bieter gemeldet hat, ist die Versteigerung mit der Bekanntgabe zu schließen, daß ihm der Zuschlag zum Ausrufpreis erteilt wird. Anderenfalls eröffnet der Obmann nach Verlesung der Namen der eingetragenen Bieter das Anbotverfahren mit der Erklärung, daß weitere Bieter nicht mehr zugelassen sind.

(4) Wird nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot erstattet, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem üblichen Beisatz: “zum ersten Male”, “zum zweiten Male” zu wiederholen. Wird kein weiteres Anbot mehr abgegeben, hat der Ausrufer das Anbot nach einer längeren, mindestens zehn Sekunden dauernden Pause mit dem Ruf “zum dritten Male” deutlich zu wiederholen und bekanntzugeben, daß weitere Anbote nicht mehr zulässig sind.

(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig derart gestellt wird, daß der erste Bieter nicht mehr festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietern, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteher zu gelten hat. In gleicher Weise ist durch Los der Ersteher zu ermitteln, wenn mehrere Bieter eingetragen wurden, aber nach Ausruf zum Ausrufpreis kein Anbot gestellt wurde.

(6) Der Schriftführer hat in der Versteigerungsniederschrift laufend sämtliche Anbote mit den Namen der Bieter vorzumerken und schließlich das Ergebnis der Versteigerung nach dessen Bekanntgabe durch den Obmann des Jagdausschusses einzutragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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