(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb entsprechend den im Jagdgebiet herrschenden Kultur- und Wildstandsverhältnissen, sicherzustellen. Sie müssen fähig sein, in Befolgung der Befehle ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschossene oder erlegte Wild rasch zu finden (Gebrauchsfähigkeit). Die Gebrauchsfähigkeit ist bis zum Verlust der erforderlichen Leistungsfähigkeit höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres gegeben.
(2) Die Gebrauchsfähigkeit ist einmalig durch einen Prüfungs- und Leistungsnachweis nachzuweisen, der mindestens den Anforderungen des Abschnittes 26 entspricht und von einer vom NÖ Landesjagdverband gemäß § 91 Abs. 3 NÖ JG anerkannten Organisation ausgestellt wurde.
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