(1) Für die Bejagung auf Schalenwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Schalenwildabschuß mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und jeden folgenden zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Schalenwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund.
(2) Für die Bejagung auf Niederwild muß für jedes Jagdgebiet bzw. mehrere Jagdgebiete pro angefangene 300 Stück jährlichen Niederwildabschuß (Summe von Feldhase, Fasan, Rebhuhn und Wildenten) mindestens ein reinrassiger, gebrauchsfähiger Jagdhund mit den entsprechenden Prüfungs- und Leistungsnachweisen zur Verfügung stehen. Für den vierten und fünften zur Verfügung stehenden Hund erhöht sich die jährliche Niederwildabschußzahl auf 500 Stück pro Jagdhund und ab dem sechsten auf je 1.000 Stück.
(3) Die für die Bejagung auf Schalenwild zur Verfügung stehenden Jagdhunde können auch gleichzeitig für die Bejagung auf Niederwild zur Verfügung stehen. Dabei sind sie wie folgt zu berücksichtigen:
1. | Vorsteh-, Stöber- und Apportierhunde: ein Jagdhund pro angefangene 300 Stück Niederwildabschuß, | |||||||||
2. | Brackier-, Lauf-, Erd- und Schweißhunde: ein Jagdhund pro angefangene 50 Stück Niederwildabschuß. |
(4) Für die Berechnung des jährlichen Wildabschusses nach Abs. 1, 2 und 3 ist der Durchschnitt der letzten fünf abgelaufenen Jagdjahre laut Abschußliste heranzuziehen.
(5) Wenn die zur Verfügung stehenden Jagdhunde nicht im Besitz und Führung der Jagdausübungsberechtigten oder Jagdaufseher stehen, müssen sie von Jägern mit gültiger NÖ Jagdkarte im Umkreis von 25 km Luftlinie, gemessen von der Grenze der betreffenden Jagdgebiete, für den Einsatz bereit gehalten werden.
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