Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die vor einer Prüfungskommission nach den Bestimmungen des § 60 NÖ JG und dieser Verordnung mit Erfolg abgelegte Prüfung hat im ganzen Lande Niederösterreich Gültigkeit.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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