§ 26a NÖ JVO

NÖ JVO - NÖ Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
  2. (2)Absatz 2(entfällt durch LGBl. Nr. 32/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2024,)
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.Absatz eins, gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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