Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.01.2025
(1)Absatz einsBei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, daß sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben.
(2)Absatz 2(entfällt durch LGBl. Nr. 32/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2024,)
(3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.Absatz eins, gilt nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten und Wildgehegen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26a NÖ JVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26a NÖ JVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26a NÖ JVO